Beim Patentschutz kommt es allerdings, anders als beim Urheberrecht, nicht auf die schöpferische, sondern auf die erfinderische Höhe eines Erzeugnisses oder Verfahrens an. Grundsätzlich werden Patente für technische Erfindungen erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gilt das auch, wenn eine Künstliche Intelligenz (KI) im Spiel ist?
Es gibt Beispiele wie das Rembrandt-Projekt, die die Frage provozieren, ob nicht allein die Berechnung eines komplizierten Algorithmus, aus dem ein noch nicht da gewesenes Erzeugnis hervorgeht, eine Erfindung und damit patentfähig ist? Und es gibt Beispiele für Erfindungen, bei denen die KI lediglich als Werkzeug zur Optimierung dient und deren Anteil nicht groß genug ist, um den Patentschutz von vornherein auszuschließen. Lea Tochtermann, Juristin und Juniorprofessorin für Europäisches Patentrecht an der Universität Mannheim, klärt hier auf:
„Wenn ein Fachmann bei der Erfindung ausgehend vom Stand der Technik zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents eine KI eingesetzt hätte, die zu diesem Zeitpunkt üblich war, ihr Einsatz also für den Fachmann die naheliegende Lösung gewesen wäre, so wird man nicht mehr von Erfindungshöhe sprechen können“, sagt Tochtermann. Das ist dann der Fall, wenn der Einsatz der Technologie zur Selbstverständlichkeit wird, ähnlich dem Einsatz von Computern. Es ist auch dann der Fall, wenn der Beitrag der Künstlichen Intelligenz – etwa hinsichtlich der Rechenleistung – größer ist als der des Menschen.